Aktuelles Thema
Neuer Versorgungsausgleich
hier: Betriebsrenten
Es besteht Veranlassung, alle Beteiligten an neuen Versorgungsausgleichsverfahren
darauf aufmerksam zu machen, dass die Überprüfung der
Kapitalwerte bei betrieblichen Altersversorgungen zu besonderer
Sorgfalt Anlass gibt.
Zum einen rechnen viele Versorgungsträger immer noch mit einem
zu hohen Zinssatz von 6 %, wodurch der Kapitalwert zu Ungunsten
des Ausgleichsberechtigten häufig unangemessen weit sinkt.
Der Gesetzgeber favorisiert als Rechnungszins den handelsrechtlichen
BilMoG-Zins gem. § 253 Abs. 2 HGB, wobei hilfsweise auf den
pauschalisierten BilMoG-Rechnungszins gem. § 253 Abs. 2 S.
2 VersAusglG zurückgegriffen werden kann (Verpflichtungen mit
einer Restlaufzeit von 15 Jahren).
Der BilMoG-Rechnungszins gem. § 253 Abs. 2 NR. 2 HGB beträgt
derzeit 5,17 %.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass
der Kürzungsbetrag im Zusammenhang mit der Verteilung von Anwartschaften
aus betrieblichen Versorgungen, insbesondere Direktzusagen für
den Verpflichteten gleich bleibt, eine Absenkung des Rechnungszinses
aber zu Lasten des Versorgungsträgers geht, der sich in aller
Regel deswegen dagegen wehrt und häufig auch keine nachprüfbaren
Auskünfte über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften
zum Ehezeitende mitteilt.
Deswegen muss häufig bei den Auskünften nochmals Nachfrage
gehalten werden.
Wegen der zunehmenden Bedeutung betrieblicher Altersvorsorge sollten
daher im Ehescheidungsverfahren neben der anwaltlichen Überprüfung
gegebenenfalls auch Berechnungen von Rentenberatern herangezogen
werden, weil nur auf diese Weise grobe Benachteiligungen verhindert
werden können, die sich häufig mit ihren Konsequenzen
erst im Rentenalter zeigen.
Ein Weiteres sollte der Aufmerksamkeit von Beteiligten an Versorgungsausgleichsverfahren
nicht entgehen.
Nach § 16 BetrAVG sind Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge
regelmäßig anzupassen.
Die meisten Versorgungsträger praktizieren dies bereits jährlich.
Bei der Bestimmung des Barwerts einer solchen betrieblichen Altersvorsorge
muss aber der Rententrend einer ständig steigenden Rente berücksichtigt
werden.
Umstritten ist nur die Frage, ob dies für jede Erhöhung
oder erst für Anpassungen ab einer bestimmten Grenze gilt.
So vertritt Höfer (Betriebliche Altersversorgung und die neue
Regelung des Versorgungsausgleichs in Der Betrieb 2010, Seite 111)
die Auffassung, dass immer dann, wenn ein Rententrend von über
1 % jährlich vorliegt, eine entsprechende Berücksichtigung
im Barwert zu erfolgen hat.
Darauf aufmerksam machen dürfen wir, dass es sich hierbei
um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt. Beispielsweise
führte dies in einem jüngst von uns bearbeiteten Fall
dazu, dass ohne Berücksichtigung des Rententrends ein Kapitalwert
von € 35.500,00 und nach Berücksichtigung des Rententrends
ein solcher von etwa € 41.500,00 festzustellen war.
Es kann sich hier also um grundsätzliche und wichtige Veränderungen
handeln, die sich vor allen Dingen im Alter bei den immer knapper
werdenden Versorgungsressourcen sehr nachteilig auswirken können.
gez. Faupel
19.07.2011
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