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 aktualisiert 21. Juli 2011
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Neuer Versorgungsausgleich
hier: Betriebsrenten

Es besteht Veranlassung, alle Beteiligten an neuen Versorgungsausgleichsverfahren darauf aufmerksam zu machen, dass die Überprüfung der Kapitalwerte bei betrieblichen Altersversorgungen zu besonderer Sorgfalt Anlass gibt.

Zum einen rechnen viele Versorgungsträger immer noch mit einem zu hohen Zinssatz von 6 %, wodurch der Kapitalwert zu Ungunsten des Ausgleichsberechtigten häufig unangemessen weit sinkt.

Der Gesetzgeber favorisiert als Rechnungszins den handelsrechtlichen BilMoG-Zins gem. § 253 Abs. 2 HGB, wobei hilfsweise auf den pauschalisierten BilMoG-Rechnungszins gem. § 253 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zurückgegriffen werden kann (Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren).

Der BilMoG-Rechnungszins gem. § 253 Abs. 2 NR. 2 HGB beträgt derzeit 5,17 %.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass der Kürzungsbetrag im Zusammenhang mit der Verteilung von Anwartschaften aus betrieblichen Versorgungen, insbesondere Direktzusagen für den Verpflichteten gleich bleibt, eine Absenkung des Rechnungszinses aber zu Lasten des Versorgungsträgers geht, der sich in aller Regel deswegen dagegen wehrt und häufig auch keine nachprüfbaren Auskünfte über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften zum Ehezeitende mitteilt.

Deswegen muss häufig bei den Auskünften nochmals Nachfrage gehalten werden.

Wegen der zunehmenden Bedeutung betrieblicher Altersvorsorge sollten daher im Ehescheidungsverfahren neben der anwaltlichen Überprüfung gegebenenfalls auch Berechnungen von Rentenberatern herangezogen werden, weil nur auf diese Weise grobe Benachteiligungen verhindert werden können, die sich häufig mit ihren Konsequenzen erst im Rentenalter zeigen.

Ein Weiteres sollte der Aufmerksamkeit von Beteiligten an Versorgungsausgleichsverfahren nicht entgehen.

Nach § 16 BetrAVG sind Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge regelmäßig anzupassen.

Die meisten Versorgungsträger praktizieren dies bereits jährlich.

Bei der Bestimmung des Barwerts einer solchen betrieblichen Altersvorsorge muss aber der Rententrend einer ständig steigenden Rente berücksichtigt werden.

Umstritten ist nur die Frage, ob dies für jede Erhöhung oder erst für Anpassungen ab einer bestimmten Grenze gilt.

So vertritt Höfer (Betriebliche Altersversorgung und die neue Regelung des Versorgungsausgleichs in Der Betrieb 2010, Seite 111) die Auffassung, dass immer dann, wenn ein Rententrend von über 1 % jährlich vorliegt, eine entsprechende Berücksichtigung im Barwert zu erfolgen hat.

Darauf aufmerksam machen dürfen wir, dass es sich hierbei um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt. Beispielsweise führte dies in einem jüngst von uns bearbeiteten Fall dazu, dass ohne Berücksichtigung des Rententrends ein Kapitalwert von € 35.500,00 und nach Berücksichtigung des Rententrends ein solcher von etwa € 41.500,00 festzustellen war.

Es kann sich hier also um grundsätzliche und wichtige Veränderungen handeln, die sich vor allen Dingen im Alter bei den immer knapper werdenden Versorgungsressourcen sehr nachteilig auswirken können.

gez. Faupel
19.07.2011


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